Erbrecht

Das Berliner Testament

Unter dem Begriff “Berliner Testament” wird dem Grundsatz nach die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erbe des erstversterbenden Ehegatten verstanden, vgl. § 2269 BGB. Oft wird hiermit die gemeinsame Bestimmung eines Nacherben bzw. Schlusserben durch die Ehegatten verknüpft.

In rechtlicher Hinsicht gibt es drei verschiedene Gestaltungsmodelle der letztwilligen Verfügung von Ehegatten, die unter dem Oberbegriff “Berliner Testament” zusammengefasst werden.Die Trennungslösung beinhaltet, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe des erstversterbenden Ehegatten berufen wird und ein Dritter dann zum Nacherben im Zeitpunkt des Versterbens des überlebenden Ehegatten. Außerdem wird der Dritte als Ersatzerbe für den erstversterbenden Ehegatten eingesetzt, da der vorverstorbene Ehegatte dann bereits nicht mehr als Vorerbe zur Verfügung steht. Die Trennungslösung hat zur Folge, dass in der Hand des überlebenden Ehegatten zwei getrennte Vermögensmassen vorhanden sind, nämlich der Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten und das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten. Weiterhin ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten als Sondervermögen gemäß den §§ 2113 – 2115 BGB beschränkt.Die Einheitslösung sieht die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerben (Vollerben) vor und die Einsetzung eines Dritten nach dem Tod des überlebenden Ehegatten als Schlusserben. Weiterhin wird der Dritte jeweils als Ersatzerbe für den vorversterbenden Ehegatten eingesetzt, weil auch in dieser Konstellation der vorversterbende Ehegatte nicht mehr zum Erbe berufen werden kann. Die Einheitslösung hat zur Folge, dass sich das Vermögen in der Hand des überlebenden Ehegatten vereinigt und dieser grundsätzlich frei über das gesamte Vermögen verfügen kann. Der Dritte erbt dann das, was im Zeitpunkt des Versterbens des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.

Eine dritte Gestaltungslösung, die Nießbrauchslösung, existiert vor allem aus steuerlichen Gründen. Dabei wird zur Verminderung der Erbschaftssteuer der Dritte bereits beim Versterben des erstversterbenden Ehegatten als Vollerbe berufen und dem überlebenden Ehegatten im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. So kann beispielsweise das im Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück (Familienwohnhaus) schon beim ersten Erbfall zum Teil auf die Kinder übertragen werden und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten ein lebenslanges Wohnrecht daran gesichert werden. Dies hat zur Folge, dass der Dritte (ggf. das gemeinsame Kind der Ehegatten) bereits beim ersten Erbfall einen Teil des Nachlasswerts, reduziert um den Wert des Nießbrauchs (das Wohnrecht) erhält und dann beim zweiten Erbfall den verbleibenden Teil. Da der Steuerfreibetrag für jeden Erbfall gesondert anfällt, kann auf diese Weise der dem Abkömmling zustehende Steuerfreibetrag des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes, mehrfach genutzt werden.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Stand 23.01.2023

Der Pflichtteilsanspruch
Gemäß § 2303 BGB steht den Abkömmlingen des Erblassers, aber ggf. auch dessen Eltern oder dessen Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu, wenn die Vorgenannten nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erbe berufen gewesen wären, der Erblasser sie jedoch durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbschaft ausgeschlossen hat. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich der Höhe nach nach dem Erbteil und beträgt dessen Hälfte. § 2303 BGB lautet diesbezüglich:(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist der Anspruchsinhaber auf die Auskunft des (gewillkürten) Erben angewiesen. Bestimmte Informationen, die zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind, kann er sich jedoch auch selbst beschaffen. Beispielsweise entschied das Oberlandesgericht Frankfurt aM am 21.07.2020, dass der Pflichtteilsberechtigte Einsicht ins Grundbuch hinsichtlich zum Nachlass gehörender Immobilien verlangen könne, selbst wenn die Immobilien, zwischenzeitlich verkauft oder verschenkt (veräußert) worden sind. Denn hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Selbst in dem Falle, dass der Erblasser das Grundstück (z.B. eine Eigentumswohnung) vor dem Erbfall verschenkt hat, besteht ein Recht auf Grundbucheinsicht im Hinblick auf einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich ein eigenes Bild darüber verschaffen können, ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Anspruchs bestehen (vgl. OLG Frankfurt aM, Beschluss v. 21.07.2020, Az. 20 W 80/20).
 
Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Stand 23.01.2023
 
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