Die Abfindung im Familienrecht

Eine Abfindung, die der Arbeitgeber im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt, kann in familienrechtlichen Rechtsverhältnissen unterschiedlich zu berücksichtigen sein. Güterrechtlich wird die Abfindung berücksichtigt, wenn sie als Einmalbetrag vor dem Stichtag für das Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) gezahlt wurde und den Zugewinn des betreffenden Ehegatten am Stichtag erhöht.  Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Abfindung nicht bereits zum Zweck der unterhaltsrechtlichen Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs als Surrogat des Einkommens herangezogen wurde bzw. wird. In diesem Falle würde der Grundsatz des Doppelverwertungsverbots eine Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich verbieten. 

Das OLG Saarbrücken führte hierzu aus: „Zur Abgrenzung, ob und ggf. inwieweit eine solche Abfindung eine Vermögensposition darstellen und damit Bestandteil des Anfangs- oder Endvermögens eines Ehegatten i.S. von §§ 1373 ff BGB sein kann, wird nach der herrschenden und vom Senat geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung regelmäßig danach differenziert, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes – dann gehört sie zum Vermögen – oder vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt – dann ist sie als Einkommen unterhaltsrechtlich zu qualifizieren“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 UF 91/21 –, Rn. 24,).

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 12.07.2022)

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