Scheidung der Ehe
Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die Ehegatten bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfG,
Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die Ehegatten bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfG,
Das Umgangsrecht der Eltern leitet sich aus dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG ab und ist einfachgesetzlich geregelt in § 1684
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Bereiche der Personensorge und die Vermögenssorge in Bezug auf das Kind. Zur Personensorge zählt die Aufenthaltsbestimmung, die
Im Zuge der Scheidung werden im Regelfall die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Dabei sind die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils
Gemäß § 1600d BGB kann man die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, wenn keine rechtliche Vaterschaft besteht. Nach § 1598a BGB besteht Anspruch auf Mitwirkung der
Als eheliches Güterrecht bezeichnet man die vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Treffen die Ehegatten keine Regelung zum Güterstand, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der
Gemäß § 1379 BGB sind die Ehegatten einander im Hinblick auf die spätere Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Auskunft verpflichtet. Der Bundesgerichtshof äußerte sich in seiner
Akkordeon IBei der Scheidung der Ehe soll neben dem Zugewinnausgleich ein zusätzlicher Anspruch auf Ausgleich von Zuwendungen während der Ehe, ggf. aufgrund Gesellschaftsrechts (Ehegatten-Innengesellschaft) oder
Eine Abfindung, die der Arbeitgeber im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt, kann in familienrechtlichen Rechtsverhältnissen unterschiedlich zu berücksichtigen sein. Güterrechtlich wird die Abfindung berücksichtigt,
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2017 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 342 € statt bisher 335 €, für
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