Im Betäubungsmittelstrafverfahren ist immer wieder von der so genannten „nicht geringen Menge“ die Rede. Wird die „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln erreicht, werden die zu erwartenden Strafen empfindlich erhöht. Im Verfahren kommt es entscheidend darauf an, ob im kokreten Einzelfall eine „nicht geringe Menge“ bereits vorliegt oder ob diese nicht erreicht wurde bzw. ob das Vorliegen der nicht geringen Menge im Ergebnis des Verfahrens zweifelsfrei festegestellt werden kann.Sollten Sie im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts anwaltlichen Rat oder fundierte Strafverteidigung benötigen, wenden Sie sich an uns und vereinbaren Sie – auch kurzfristig – einen Besprechungstermin. Denken Sie daran, dass bereits zu Beginn des Verfahrens oftmals entscheidende Weichen gestellt, aber auch schwer auszugleichende Fehler gemacht werden können.