Eheliches Güterrecht

Als eheliches Güterrecht bezeichnet man die vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Treffen die Ehegatten keine Regelung zum Güterstand, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Neben der Zugewinngemeinschaft kennt das deutsche Güterrecht den Güterstand der Gütergemeinschaft, den der Gütertrennung sowie neuerdings den Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB; seit 01.05.2013).

Beim am häufigsten vorkommenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1363 BGB, werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung erwirbt. Der Vermögenszugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielen, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet – Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich erfolgt durch Zahlung der hälftigen Differenz zwischen dem Zugewinn des Ausgleichspflichten zum Zugewinn des Ausgleichsberechtigten. Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 29.04.2023)

Im Hinblick auf den durchzuführenden Zugewinnausgleich kann der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichspflichtigen gemäß § 1379 BGB Auskunft über dessen Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen verlangen. Gibt der Ausgleichsverpflichtete an, ein geringeres Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) zu haben als sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung betrug (Trennungsvermögen), hat er darzulegen und zu beweisen, weshalb sich sein Vermögen seit der Trennung bis zum Stichtag für das Endvermögen verringert hat. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht hierfür eine Beweislastumkehr vor. Hat der Ausgleichspflichtige eine sog. illoyale Handlung (grundlose unentgeltliche Zuwendung an Dritte, Vermögensverschwendung oder Vermögensverfügung in Benachteiligungsabsicht) begangen, wird der Betrag um den sich sein Vermögen hierdurch vermindert hat dem Endvermögen hinzugerechnet. Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 12.11.2014, Az. XII ZB 469/13, dass es auch nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage dem Ausgleichspflichtigen oblag, einen dahingehenden Vortrag, eine illoyale Handlung im o. g. Sinne begangen zu haben, substantiiert zu bestreiten. Das bedeutet, dass der Ausgleichspflichtige die Behauptung, eine illoyale Handlung begangen zu haben, gegen sich gelten lassen muss, wenn er nicht darlegt und beweist, weshalb sein Endvermögen geringer als sein Trennungsvermögen ist. Hierbei ist es ohne Belang, ob das vor bzw. nach dem 01.09.2009 geltende Recht Anwendung findet, vgl. BGH aaO.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 29.04.2023)

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