Die Rechte des Beschuldigten im Verfahren des Europäischen Haftbefehls

Beitrag im Rahmen der Podiumsdiskussion anläßlich der Tagung der Europäischen
Rechtsakademie

„Von der Auslieferung zum Europäischen Haftbefehl: Wie bringt man das neue System zum
Erfolg“

Ein deutsches Sprichwort besagt, die sicherste Art und Weise Veränderungen zu verhindert
ist es, eine grundlegende Reform zu fordern. Ich möchte daher im folgenden nicht
mißverstanden werden, wenn ich zu einigen Aspekten der Beschuldigtenrechte im Rahmen
des Europäischen Haftbefehls grundlegende Kritik äußere. Ich gehe davon aus, daß ich im
weiteren Verlauf meiner beruflichen Tätigkeit noch vor dem Bezirksgericht in Usti nad
Ladem oder am Gericht in Wrozlaw selbst als Verteidiger auftreten werde und ich freue
mich auch darauf. Selbstverständlich bereichert die fortschreitende europäische Integration
auch den Tätigkeitsbereich eines Strafverteidigers. Diesbezüglich wirft der Europäischer
Haftbefehl einige grundlegende Fragen auf.

1.
Der Rahmenbeschluß zum Europäischer Haftbefehl enthält nur eine rudimentäre und
kursorische Regelung der Beschuldigtenrechte. In Artikel 11 des Rahmenbeschlusses
findet sich lediglich der Verweis darauf, daß dem Beschuldigten das Recht zusteht, nach
den Maßgaben des innerstaatlichen Rechtes des vollstreckenden Staates einen Verteidiger
beizuziehen und einen Dolmetscher. Die Beiziehung eines Dolmetschers nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechtes steht aus meiner Sicht hinter dem inzwischen erreichten
Standard der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zurück, wonach selbstverständlich bei der Eröffnung von Haftbefehlen bei jemandem, der
der Sprache des Landes nicht mächtig ist, ein Dolmetscher hinzuzuiehen ist. Die Frage ist
daher berechtigt, warum dieses dann nicht auf europäischer Ebene auch so geregelt
wurde.
Weiterhin erkennbar ist, daß das Recht auf einen Rechtsbeistand verkürzt wurde. Auch hier
begnügt sich Artikel 11 mit einer Verweisung auf das innerstaatliche Recht. Der
Kommissionsentwurfes vom 10.09.2001 sah noch vor, daß ein Rechtsbeistand unabhängig
vom innerstaatlichen Recht bei der Vollstreckung eines Europäischer Haftbefehl
hinzugezogen werden kann.
Auch die im Kommissionsentwurf vom 19.09.2001 vergleichsweise ausführlich geregelte
Möglichkeit der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist einem pauschalen Verweis auf
das innerstaatliche Recht gewichen.
Gleichfalls zeigt die nur rudimentäre Regelung des Artikel 14, in dem ausländischen
Strafverfolgungsorganen das Recht eingeräumt wird, in dem vollstreckenden Staat
Vernehmungen nach dessen innerstaatlichen Recht durchzuführen, erhebliche Defizite. Dr.
Esser hatte in seinem Vortrag anhand des Beispiels des Akteneinsichtsrechts gezeigt, daß
der Europäischer Haftbefehl in erheblichem Umfang dogmatische Probleme aufweist.
Entgegen der Dogmatik des klassischen Auslieferungsrechtes, wird die Verantwortlichkeit
des ersuchenden Staates bezüglich der Rechtmäßigkeit bzw. der Zuordnung des
Grundrechtseingriffes durchbrochen. Das Recht der Vernehmung ist nämlich das des
vollstreckenden Staates.
Art. 14 enthält ein weiteres Problem. Es ist theoretisch denkbar, daß im vollstreckenden
Staat Vernehmungsmethoden angewendet werden, die nach dem Recht des
vollstreckenden Staates erlaubt sind, allerdings nach dem Recht des ersuchenden Staates
verboten und dann von dessen Strafvollstreckungsbehörden angewendet werden können.
Dieses Beispiel zeigt, welche Probleme mit der nur unzureichenden und unzulänglichen
Regelung des Artikel 14 des Europäischer Haftbefehls verbunden sind.

2.
Die entsprechenden Defizite der Regelungen des Europäischer Haftbefehls werden auch
nicht ansatzweise durch einen etwaigen zu erwartenden Rahmenbeschluß über die
Verfahrensgarantien im Strafverfahren kompensiert. Das am 19.02.2003 vorgelegte
Grünbuch über die Verfahrensgarantie zeigt gleichfalls erhebliche Mängel. Gegenstand
dieses Papiers sind lediglich vier Punkte, nämlich das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsbeistand, das Recht auf Zugang zu einem qualifizierten Dolmetscher, der Schutz
besonders Schutzbedürftiger, wie z.B. Blinder, Tauber und Stummer und die Information
über entsprechende Rechte in einem „letter of rights“.
Das Grünbuch selbst zeigt auf, daß solche zentralen und elementaren Rechte wie das
Recht der Unschuldsvermutung, das Recht der Aussageverweigerung, der Anspruch auf
rechtliches Gehör oder der Grundsatz „ne bis in idem“ nicht Gegenstand dieses
Grünbuches sind. Ebenfalls nicht Gegenstand des Grünbuchs über Verfahrensgarantien
sind z.B. das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das Post- und Fernmeldegeheimnis
oder die Justizgrundrechte, wie das Recht auf einen gesetzlichen Richter oder der
Richtervorbehalt bei Grundrechtseingriffen.
Auch der zeitliche Ablauf zeigt, daß die Verfahrensgarantien einer fachwissenschaftlichen
und europaweiten Diskussion entzogen worden sind. Anfang 2002 wurde ein
Konsultationspapier erstellt und bereits im Februar 2003 erschien das Grünbuch.
Verglichen mit dem Grünbuch über den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen
Interessen der Europäischen Union (Grünbuch über den Europäischen Staatsanwalt), der
einen Vorlauf von 10 Jahren (vgl. Seite 8 Grünbuch Europäischer Staatsanwalt) hatte, eine
unangemessen kurze Frist.
Sowohl die inhaltlichen Defizite als auch das Defizit bezüglich der mangelnden Diskussion
zeigt, daß ein Schutz von Verfahrensrechten weder innerhalb des Europäischer Haftbefehls
noch durch einen zu erwartenden Rahmenbeschluß zu den Verfahrensgarantien im
Strafverfahren besteht oder zu erwarten ist.

3.
Grundlegend muß die Kritik am Rahmenbeschluß über den Europäischer Haftbefehl auch
ausfallen, wenn die dahinter stehenden Konzepte betrachtet werden. Eines der dahinter
stehenden Konzepte ist das Konzept der wechselseitigen Anerkennung. Das Prinzip der
wechselseitigen Anerkennung ist integrationsfeindlich. Das Konzept der wechselseitigen
Anerkennung juristischer Entscheidungen bedeutet nämlich, daß die nationalen
Rechtsordnungen unverändert bestehen bleiben und nur bestimmte im Rahmen dieser
Rechtsordnungen getroffene Entscheidungen anerkannt werden. Dies bedeutet einen
Zwang zur Harmonisierung oder einen Zwang zur Vereinheitlichung wird nicht als
notwendig erkannt. Gerade im Bereich des strafrechtlichen Verfahrens ist dieses Prinzip mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Lassen Sie mich das anhand von drei Beispielen
erläutern:

a) Zur Zeit arbeite ich an einem Ermittlungsverfahren wegen der illegalen Einfuhr von
Betäubungsmittel aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland.
Wesentliche Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus
Telefonabhörmaßnahmen in der Tschechischen Republik. Im Rahmen ihrer polizeilichen
Vernehmung durch den deutschen Zoll wurde ein Beschuldigter mit Erkenntnisse aus
dieser Telefonüberwachung konfrontiert und machte daraufhin Angaben. Beim Wort
genommen würde das Konzept der wechselseitigen Anerkennung bedeuten, daß der
Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit der Abhörmaßnahmen nach tscheschichem Recht
einer Überprüfung durch deutsche Richter entzogen würde. Dies wäre allerdings eine
Verschlechterung der Rechtsposition des Beschuldigten, da er im Rahmen eines
Verfahrens vor bundesdeutschen Gerichten bei einer nationalen Telefonüberwachung
selbstverständlich die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Telefonüberwachung rügen kann
und auch hoffen kann, daß daraus gewonnene Erkenntnisse dann nicht zur Basis weiterer
Ermittlungen gemacht werden.
Das Konzept der wechselseitigen Anerkennung kann daher nicht bedeuten, daß im
Rahmen des nunmehr deutschen Verfahrens, insbesondere der deutschen
Hauptverhandlung nicht mehr die Rechtmäßigkeit der tschechischen Telefonüberwachung
in Frage gestellt werden kann. Das Konzept der wechselseitigen Anerkennung stößt hier
offensichtlich an Grenzen. Im vorliegenden Fall verlagert es außerdem nur die Probleme
aus dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung. Von einer
Verfahrensvereinfachung kann keine Rede sein.

b) Dies setzt sich fort bei der unterschiedlichen juristischen Bewertungen von
Polizeiprotokollen. Soweit bekannt können im französischen Verfahren Polizeiprotokolle
uneingeschränkt im Wege der Verlesung als Beweismittel eingeführt werden. Im deutschen
Recht können nur richterliche Protokolle von Vernehmungen Gegenstand des
Urkundsbeweises sein. Daher werden auch bei der Erstellung der polizeilichen Protokolle
durchaus andere Sorgfaltsmaßstäbe angesetzt, als bei richterlichen
Vernehmungsprotokollen. Dies würde bedeuten, daß in Deutschland mit weniger Sorgfalt
erstellte Polizeiprotokolle, auch mit anderer Zielrichtung erstellte Polizeiprotokolle von
Vernehmungen, in französischen Verfahren, ungeachtet der Rahmenbedingung ihrer
Entstehung verwertet werden können.

c) Vergleichbares ist auch bezüglich einer Abhörproblematik zu erkennen. In der
Bundesrepublik Deutschland ist für das Abhören eines Telefongespräches ein richterlicher
Beschluß erforderlich. In Großbritannien können Telefonate ohne richterlichen Beschluß
abgehört werden. Der Inhalt der Telefonat ist jedoch nicht als Beweismittel über die
Vernehmung des abhörenden Beamten oder durch die Verlesung einführbar, da es sich um
Zeugnis vom Hören-Sagen handelt. Diese mangelnde Verwertbarkeit führt auch dazu, daß
nicht in einem solchen Umfange abgehört wird. In Deutschland wird dasselbe Zeil dadurch
erreicht, daß ein richterlichen Beschluß vorliegen muß, in Großbritannien dadurch, daß
Erkenntnisse nicht verwertet werden können. Das Resultat der Kombination beider
Methoden unter dem Primat einer wechselseitigen Anerkennung von Beweisergebnissen
wäre, daß ohne Richtervorbehalt erlangte britische Verwertungsprotokolle in deutschen
Strafverfahren unproblematisch verlesen werden können.
Diese drei Beispiele illustrieren, daß das Konzept der wechselseitigen Anerkennung kein
tragfähiges Konzept für die juristische Integration im Strafverfahren sein kann. Dies ergibt
sich auch aus der Entstehungsgeschichte. Das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung
geht zurück auf den Warenverkehr und die Erreichung desselben. Dies läßt sich auf die
Anerkennung von juristischen Entscheidungen nicht übertragen. Ein weiteres
grundlegendes Konzept ist das Konzept der minimalen Standars. Hier ist zu konstatieren,
daß auch das inzwischen schon recht weit ausgebaute Grundrechtsschutzsystem der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen umfassenden
Grundrechtsschutz bieten kann. Auch ist der Adressatenkreis der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wesentlich weiter als der des Raumes der
EU. Es kann daher mit Fug und Recht die Frage gestellt werden, ob es wirklich Ziel einer
europäischen juristischen Integration sein kann, ein europaweites Konzept minimaler
Standarts, welches auch für Länder wie Armenien und Moldavien gilt, als Ziel anzustreben.

4.
Letztlich fehlt es dem Rahmenbeschluß über den Europäischer Haftbefehl auch an
rechtstatsächlichen Grundlagen. Überschlägig betrifft der Europäischer Haftbefehl zur Zeit
etwa 700 Fälle pro Jahr. Diese Zahl ergab sich aus einer groben Umfrage unter den
anwesenden Praktikern bezüglich der Fälle, die im Jahr im Bereich der EU abgewickelt
werden.
Irgendwelche rechtstatsächlichen Untersuchungen dieser Fälle im Hinblick auf die Defizite
des derzeitigen Auslieferungsrechtes sind hier nicht erkennbar. Im Gegensatz zu seinem
Namen: „Europäischer Haftbefehl“ bewegen sich die Regelungen des Rahmenbeschlusses
nach wie vor in der traditionellen Dogmatik des Auslieferungsrechtes. Auch das deutsche
Umsetzungsgesetz zeigt, daß der deutsche Gesetzgeber alles andere tut als die Chance zu
einer weiteren Integration, zur Harmonisierung europäischen Rechts zu nutzen. Vor diesem
Hintergrund muß die Frage gestattet sein, warum der Rahmenbeschluß über den
Europäischen Haftbefehl ohne eine ausreichende Diskussion und der damit verbundenen
Verfahrensrechte des Beschuldigten umgesetzt werden muß.
Abschließend ist daher festzustellen, daß der Rahmenbeschluß über den Europäischen
Haftbefehl erhebliche Regelungsdefizite bezüglich der Rechte und der Stellung des
Beschuldigte aufweist, diese auch nicht durch andere europäische Regelungen
kompensiert wird und auch der grundlegende Ausgangspunkt der Regelung des
Europäischen Haftbefehls das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung in Frage zu stellen
ist. Aus meiner Sicht ist daher trotz der erheblichen Unterschiede der Rechtsordnungen im
Detail bei der europäischen Integration, sowohl des materiellen Strafrechts als auch des
Strafverfahrensrechts auf eine Vereinheitlichung der rechtlichen Regeln im Sinne einer
Geltung gleicher Normen für alle zu dringen.

Michael Sturm, Dresden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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