Scheidung der Ehe

Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die Ehegatten bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfG, 04.12.2006, 2 BvR 1216/06). Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. „Online“, wie vielfach offeriert wird, ist eine Scheidung nicht möglich. Jedoch kann das Gericht gemäß § 128 a Abs.1 ZPO den Beteiligten gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Verhandlung ist dann in Bild und Ton an diesen Ort zu übertragen sowie zeitgleich von diesem Ort ins Sitzungszimmer.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder hergestellt wird. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Das Gescheitertsein der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere dem Antrag zustimmt. Darüber hinaus wird das Gescheitertsein der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Auf die Zustimmung des Antragsgegners kommt es dann nicht mehr an. Das Gescheitertsein der Ehe ist i.S.d. § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann durch das Gericht tatsächlich zu prüfen, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr aber noch nicht drei Jahre getrennt leben und der Antragsgegner die Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert (bzw. auch keinen eigenen Scheidungsantrag stellt). Nach dem Bundesgerichtshof (BGH, 27.06.1979, IV ZR 185/77) ist eine Zerüttung der Ehe und damit deren Scheitern anzunehmen, wenn sich die endgültige Abwendung eines Partners von der Ehe feststellen lässt. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist in einem solchen Fall nicht zu erwarten.

Eine Online-Scheidung (Teilnahme an der mdl. Verhandlung mittels Videokonferenz) ist nur im Ausnahmefall zulässig. Hält das Gericht eine Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien nach § 141 ZPO für geboten, verbietet sich regelmäßig eine Videoverhandlung. Das Amtsgericht Darmstadt hat beispielsweise in seinem Beschluss vom 12.8.2014, Az. 50 F 1990/13 entschieden, dass eine Verhandlung mittels Videokonferenz ausnahmsweise zur Vermeidung einer Vorführung aus einer Justizvollzugsanstalt geboten sei. Die diesbezüglich durchzuführende Ausübung des Ermessens nach § 128 Abs. 1 FamFG und die hieraus resultierende Interessenabwägung führt im vorgenannten Falle ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Verhandlung mittels Videokonferenz.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 25.01.2023)

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