Das Berliner Testament
Unter dem Begriff “Berliner Testament” wird dem Grundsatz nach die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erbe des erstversterbenden Ehegatten verstanden, vgl. § 2269 BGB. Oft wird hiermit die gemeinsame Bestimmung eines Nacherben bzw. Schlusserben durch die Ehegatten verknüpft.
Eine dritte Gestaltungslösung, die Nießbrauchslösung, existiert vor allem aus steuerlichen Gründen. Dabei wird zur Verminderung der Erbschaftssteuer der Dritte bereits beim Versterben des erstversterbenden Ehegatten als Vollerbe berufen und dem überlebenden Ehegatten im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. So kann beispielsweise das im Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück (Familienwohnhaus) schon beim ersten Erbfall zum Teil auf die Kinder übertragen werden und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten ein lebenslanges Wohnrecht daran gesichert werden. Dies hat zur Folge, dass der Dritte (ggf. das gemeinsame Kind der Ehegatten) bereits beim ersten Erbfall einen Teil des Nachlasswerts, reduziert um den Wert des Nießbrauchs (das Wohnrecht) erhält und dann beim zweiten Erbfall den verbleibenden Teil. Da der Steuerfreibetrag für jeden Erbfall gesondert anfällt, kann auf diese Weise der dem Abkömmling zustehende Steuerfreibetrag des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes, mehrfach genutzt werden.