Versorgungsausgleich

Im Zuge der Scheidung werden im Regelfall die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Dabei sind die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen (Halbteilungsgrundsatz). Die für die Berechnung maßgebliche Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,

2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Zur Ermittlung der auszugleichenden Anrechte versendet das zuständige Familiengericht Fragebögen an die Ehegatten, in denen sie vollständige Angaben zu ihren Rentenanwartschaften zu machen haben. Anschließend holt das Gericht die entsprechenden Einkünfte bei den Versorgungsträgern ein. Liegen die Auskünfte vollständig vor, kann der Ausgleich vorgenommen werden. Bei Geringfügigkeit der Anrechte bzw. Geringfügigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte soll der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 06.02.2023)

Mit Beschluss vom 01.12.2014, Az. 20 UF 875/14, 20 UF 0875/14, hat das OLG Dresden entschieden, dass aufgrund der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich das Beschwerdegericht befugt ist, die gesamten vom Ausgangsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn anderenfalls die Korrektur des einzelnen Anrechts zu untragbaren Ergebnissen führt. Der BGH hatte noch mit Beschluss vom 26.01.2011, Az. XII ZB 504/10, dem widersprechend entschieden, dass sich die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf den Ausgleich des Anrechts beim beschwerdeführenden Versorgungsträger beschränkt weil eine Korrektur in Bezug auf das betreffende Anrecht erfolgen könne und der Ausgleich der Anrechte voneinander unabhängig sei. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erteilte das OLG Dresden nunmehr eine Absage – wohl zurecht. Denn der Ausgleich der einzelnen Anrechte steht aufgrund der Regelungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG sehr wohl in einem Zusamenhang. Nach § 18 Abs. 1 sollen beidseitige gleichartige Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ebenso soll gemäß § 18 Abs. 2 ein Ausgleich unterbleiben, wenn ein Anrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 06.02.2023)

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