Kindesunterhalt

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2017 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 342 € statt bisher 335 €, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 393 € statt bisher 384 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 460 € statt bisher 450 € monatlich.

Die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Bedarf des Kindes, der Deckung dieses Bedarfs sowie nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dessen Lebensstellung. Diese leitet das Kind im Regelfall vom Unterhaltsverpflichteten ab. Es gilt daher die Düsseldorfer Tabelle, aus der der Bedarf der Gruppe zu entnehmen ist, die dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten entspricht. Zu berücksichtigen ist weiterhin das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Gegebenenfalls ist in Bezug auf die Eingruppierung nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten eine Höher- oder Herabstufung vorzunehmen.

Der Bedarf des Kindes kann aufgrund eines sogenannten Mehrbedarfes oder Sonderbedarfes erhöht sein. Mehrbedarf stellen bespielsweise die Kindergartenkosten (-gebühren), Kosten für Nachhilfeunterricht, Reit- und Klavierunterricht, behinderungsbedingte Kosten oder auch Studiengebühren dar. Sonderbedarf meint plötzlich auftretende unplanmäßige Kosten, die für das Kind anfallen können. Für Mehrbedarf haben die Eltern entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig aufzukommen. Maßgeblich sind ihre Einkommensverhältnisse.

Der so ermittelte Unterhaltsbedarf wird zumeist teilweise durch Einkünfte des Kindes gedeckt. Der häufigste Fall ist das anzurechnende Kindergeld. Gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB deckt das Kindergeld den Unterhaltsbedarf des Kindes in Höhe des hälftigen Kindergeldes, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.

Die Unterhaltspflicht wird begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Jedoch besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so dass ein Verweis auf den jeweils geltenden Selbstbehalt nicht in jedem Falle möglich ist.

Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (privilegierte volljährige Kinder) sind anderen Unterhaltsberechtigten gegenüber immer vorrangig unterhaltsberechtigt.

Schwierig wird die Prüfung und Berechnung des Unterhalts für Kinder wenn ein Wechselmodell zwischen den Eltern vereinbart wurde. Hier ist bereits umstritten, ob und inwieweit, das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist. Auch hinsichtlich der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts existieren verschiedene Auffassungen. Eine praktikable Möglichkeit wäre ggf. folgende: Eine Anrechnung des Kindergeldes findet nicht statt. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Hiernach erfolgt dann die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle. Anschließend wird die Haftungsquote der Eltern ermittelt. Zunächst wird vom jeweiligen Einkommen der Eltern ein Sockelbetrag in Höhe von 1.200,- € abgezogen. Das diesen Sockelbetrag jeweils übersteigende Einkommen der Eltern wird ins Verhältnis zueinander gesetzt. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes wird entsprechend dieses Verhältnisses verteilt. Anschließend wird der Bezug des Kindergeldes durch einen Elternteil allein dadurch ausgeglichen, dass der auf ihn entfallende Bedarfsanteil um das hälftige Kindergeld erhöht und der auf den anderen Elternteil entfallende Bedarfsanteil um das hälftige Kindergeld vermindert wird. Der Betrag, um den der so ermittelte Haftungsanteil eines Elternteils die Hälfte des Gesamtbedarfs des Kindes übersteigt, ist als Unterhalt an den anderen Elternteil zu zahlen. Weitere Lösungsansätze und Berechnungsmodelle zur Unterhaltspflicht beim Wechselmodell finden sich in der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 20.06.2014, Az. II-7 UF 45/13; 7 UF 45/13 mwN.; FamRZ 2014, 567-570.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 04.01.2017)

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