Erstmalige Aufhebung einer Ernennung zum Universitätsprofessor

Am 03.07.2017 wurde erstmals die Aufhebung einer grob rechtswidrigen Ernennung zum Universitätsprofessor rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Münster hatte mit Urteil vom 22.04.2015, Az. 5 K 2799/12, auf die durch Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Kanzlei Sturm Rechtsanwälte, gefertigten Klage hin entschieden, dass die rechtswidrige und zielgerichtet Rechtsschutz abschneidende Ernennung eines Universitätsprofessors ab Rechtskraft aufgehoben wird. Mit Beschluss vom 03.07.2017 wies das OVG NRW die Anträge auf Zulassung der Berufung der Universität und des zu Unrecht ernannten Professors zurück. Die Universität hatte im Vertrauen auf den Grundsatz der Ämterstabilität („einmal ernannt – immer ernannt“) den nicht im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese ausgewählten Wunschkandidaten einen Tag vor Versendung der Ablehnungsmitteilungen an die übrigen Bewerber ernannt. Hierdurch sollte den anderen Bewerbern die Möglichkeit genommen werden, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Jedoch hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.11.2010 seine Jahrzehnte währende Rechtsprechung zum vorbehaltlosen Grundsatz der Ämterstabilität geändert und eine Ausnahme zugelassen. In derartigen Fällen sei eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten. Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09; VG Münster, Urteil vom 22. April 2015, Az. 5 K 2799/12). Die Universität wurde durch das Verwaltungsgericht deshalb außerdem verpflichtet, erneut über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Ggf. ist sie zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 31.07.2017)

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