Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Umsetzung des „EU-Rahmenbeschlusses zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen“ trat am 01.10.2010 in Kraft. Zu beachten ist dabei, dass es insoweit keine Stichtagsregelung gibt. Das bedeutet, dass die Bußgeldbescheide auch dann vollstreckt werden können, wenn der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß bereits vor dem Oktober 2010 begangen wurde. 

Maßgebend ist allein der Zeitpunkt der Ausstellung des Bußgeldbescheids. Hier gelten in Europa bei Verkehrsverstößen sehr weit voneinander abweichende Fristen und Verjährungsregeln. In Frankreich zum Beispiel beträgt die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides 2 Jahre, in Italien ein Jahr. Zwar werden Bußgeldbescheide erst ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt, jedoch zählen die Kosten des Bußgeldbescheids bei der Bemessung dieser Geringfügigkeitsgrenze mit. Selbst wenn die Vollstreckung wegen der Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen ausscheidet muss der Kraftfahrzeugführer spätestens bei Wiedereinreise in das betreffende Urlaubsland mit erheblichen Konsequenzen bis hin zur endgültigen Einziehung des Fahrzeugs rechnen.

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