Verfassungsrechtlich bedenkliche Vergabepraxis bei Kita-Plätzen

Etwa 500 Unternehmen Dresdens wurde am 13.Februar 2012 von der Stadtverwaltung angeboten, mittels Einmalzahlungen Reservierungen für zukünftig zu vergebende Kita-Plätze vorzunehmen. In der Mail hieß es hierzu: „Mit einem einmaligen finanziellen Beitrag von 5 000 Euro pro Belegplatz können Sie für die Kinder Ihrer Mitarbeiter Belegungsrechte erwerben. Der Belegplatz wir dem Finanzierer für zehn Jahre zur Verfügung gestellt. Bei dem Erwerb von Belegungsrechten für Kinder aus Umlandgemeinden erhöht sich der einmalige finanzielle Beitrag auf 10 000 Euro.“

Rechtsanwalt Robert Uhlemann: „Diese Praxis dürfte gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Reservierung von Plätzen bei bestehender Knappheit an Kita-Plätzen benachteiligt diejenigen Eltern, die – für sie zufällig – nicht in einem Unternehmen tätig sind, das Belegungsrechte erworben hat bzw. erwirbt. Die Betroffenen können dann ggf. ihrem Beruf nicht nachgehen und müssen zu Hause bleiben um ihr Kind zu betreuen. Die Vergabepraxis entfaltet damit eine unangemessene Drittwirkung für die betroffenen Eltern, welche den Klageweg eröffnet.“ Daneben ist ebenso rechtlich bedenklich, dass das Angebot, nur an die betreffenden rund 500 Unternehmen gerichtet wurde und nicht an alle dresdner Bürger.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 10.11.2014)

Teile diesen Beitrag:

Weitere Themen: