Grenzen der Auskunft beim Zugewinnausgleich

Gemäß § 1379 BGB sind die Ehegatten einander im Hinblick auf die spätere Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Auskunft verpflichtet. Der Bundesgerichtshof äußerte sich in seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit Az.: XII ZB 472/20 zur Reichweite des Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Vorlage von Belegen. Hintergrund ist, dass die Auskunft anhand von geeigneten Nachweisen belegt werden muss (Kopien von stichtagsbezogenen Kontoauszügen, Grundbucheinträgen, Depotpapieren etc.). Der BGH entschied nun, dass jedoch nur die Vorlage von vorhandenen Nachweisen gefordert werden kann. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion von Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht, und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht; BGH, Beschl. v. 01.12.2021, Az.: XII ZB 472/20.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 02.05.2023)

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