Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Bereiche der Personensorge und die Vermögenssorge in Bezug auf das Kind. Zur Personensorge zählt die Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Wohnsitzes, die Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes, die Bestimmung des Umgangs mit Dritten, die Berufswahl, die Gesundheitsfürsorge (auch Einwilligung in ärztliche Eingriffe), die Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen und die Namensgebung. Die Vermögenssorge hat im Innenverhältnis die Ausstattung des Kindes mit finanziellen Mitteln (Taschengeld) und im Außenverhältnis die gesetzliche Vertretung in Bezug auf das Vermögen des Kindes zum Gegenstand.

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn sie eine Sorgeerklärung i.S.d. § 1626a BGB abgegeben haben, wenn sie einander heiraten oder wenn das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das heißt dass sie das Sorgerecht nur gemeinsam ausüben können und ein Elternteil nur in den Fällen des § 1629 BGB befugt ist, allein zu handeln. Bei Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder bei einer bestimmten Art von Angelegenheiten, jeweils von erheblicher Bedeutung, kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis allein übertragen.

Der BGH sieht die Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils als zulässig an. In einer am 27.02.2017 veröffentlichten Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Wechselmodell durch das zuständige Gericht angeordnet werden kann, wenn das Verhältnis der Eltern nicht als „erheblich konfliktbelastet“ zu bewerten ist (BGH XII ZB 601/15). Der umgangsberechtigte Elternteil kann daher im Falle einer kindeswohldienlichen Kommunikation zwischen den Eltern die hälftige Betreuung des gemeinsamen Kindes auch gegen den Willen des anderen Elternteils gerichtlich durchsetzen. Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells kann sowohl im Sorgerechtsverfahren als auch im Verfahren zur Regelung des Umgangs erfolgen.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 05.02.2023)

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