Bei der Bewerberauswahl um eine Professur ist die Berufungskommission an die Kriterien im Ausschreibungstext gebunden. Mit Beschluss vom 28.11.2022 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, dass der Dienstherr einen Leistungsvergleich nur unter den Bewerbern auf eine Professur durchzuführen habe, die das konstitutive Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes erfüllen. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2022 – 1 B 1620/22 –, Rn. 51)
Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Stand 07.02.2023