Akkordeon IBei der Scheidung der Ehe soll neben dem Zugewinnausgleich ein zusätzlicher Anspruch auf Ausgleich von Zuwendungen während der Ehe, ggf. aufgrund Gesellschaftsrechts (Ehegatten-Innengesellschaft) oder aufgrund § 313 BGB i.V.m. Schenkungsvertrag im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn die Regelungen zum Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Lösung führen.
Eine Ehegatten-Innengesellschaft wird daher nur dann angenommen, wenn die Ehegatten einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, beispielsweise durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen ein Unternehmen aufbauen. Dagegen setzt ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (BGH Urteil v. 09.07.2008, Az. XII ZR 39/06; FamRZ 2008, 1828-1829).
Auch kommt nun, infolge der vorstehend zitierten Entscheidung, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben (BGH aaO.). Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er soll nicht besser gestellt werden.
Ein Ausgleichsanspruch aus vormaliger nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach vorstehenden Grundsätzen besteht daher nicht selten bei Aufwendungen eines Partners für das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des anderen Partners, die nach dem Scheitern der Beziehung noch fortwirken oder wenn dem Partner während der Beziehung ein Miteigentumsanteil unentgeltlich übertragen wurde.
Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 10.11.2014)nhalt