Beim Ehegattenunterhalt werden drei Zeitabschnitte unterschieden. Während der „intakten“ Ehe kann ein Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB bestehen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs kommt in der Praxis äußerst selten vor. Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB geltend gemacht werden. Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung besteht grundsätzlich Anspruch nach §§ 1569 BGB ff.
Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird zunächst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet. Hierzu werden die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zunächst um Steuer, Rentenversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Solidaritätsbeitrag vermindert und um Steuererstattungsbeträge vermehrt (Nettoeinkommen). Hernach werden berufsbedingte Aufwendungen, zumeist 5 %, und solche für Altersvorsorge, im Regelfall bis zur Höhe von 4 % abgezogen (bereinigtes Netto). Anschließend werden eheprägende Verbindlichkeiten, Kreditraten etc. oder auch der sog. negative Wohnvorteil abgezogen. Hiernach werden die verbleibenden Beträge jeweils um den Erwerbstätigenbonus (1/7) gekürzt und addiert. Ebenso addiert werden sonstige Einnahmen, die nicht Erwerbseinkommen sind, wie zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder der Wohnvorteil. Der hälftige Betrag dieser Summe bildet den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Vom so ermittelten Bedarf wird das bereinigte Einkommen (vor Bonus) und sonstige Einnahmen des Unterhaltsberechtigten abgezogen, da der Bedarf insoweit gedeckt ist. Die verbleibende Differenz stellt den Unterhaltsanspruch dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte auch insoweit leistungsfähig ist.
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird das bereinigte Nettoeinkommen (vor Bonus) summiert mit den sonstigen Einnahmen des Unterhaltsverpflichteten um den jeweils geltenden Selbstbehalt gekürzt. Der verbleibende Betrag steht zur Unterhaltsleistung zur Verfügung. Übersteigt er den oben ermittelten Unterhaltsbetrag, ist dieser in vollem Umfang geschuldet.
Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 26.10.2016)