Strafrechtlicher Notfallratgeber

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind …

wenn Sie festgenommen werden …

wenn bei Ihnen durchsucht wird …

… ist es erstens das Beste, sich unbedingt auf sein Schweigerecht zu berufen und nichts, aber auch wirklich nichts zu sagen, mit Ausnahme der Personalien

und sich

… zweitens schnellstmöglich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.

Uns erreichen Sie unter unserer Rufnummer

0351 – 2606883

Verinnerlichen Sie am Besten den bekannten Spruch aus unzähligen TV-Serien und Krimis:

Ich sage nichts ohne meinen Anwalt.

Damit wäre eigentlich alles Wichtige gesagt. Wer es aber etwas detailfreudiger mag, dem seien folgende Hinweise mit auf den Weg gegeben:

1.) Allgemeine Hinweise

Die Strafanzeige eines Konkurrenten, der anonyme Hinweis eines ehemaligen Mitarbeiters oder eines Nachbarn, ein Missverständnis bei der Auseinandersetzung mit einem Geschäftspartner, eine unglückliche Bemerkung im Streit, eine in der Erregung eines Streits unbedacht getane Äußerung, der aufgrund einer kleinen Unaufmerksamkeit fahrlässig verursachte Unfall, die unüberlegt oder im Affekt begangene Straftat und natürlich auch die tatsächlich aus welchen Gründen auch immer bewusst begangene Straftat – die Gründe, warum man sich mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sieht sind sehr vielfältig.

Ein Ermittlungsverfahren ist immer und für jeden eine Ausnahmesituation.

Und die Erfahrung zeigt: Oftmals werden bereits in den ersten Stunden nach der Konfrontation mit dem Ermittlungsverfahren, beispielsweise der Bekanntgabe der Ermittlungen, entscheidende Fehler gemacht, die im Nachhinein nicht mehr oder nur schwer zu korrigieren sind. Im Ernstfall kann das eine erhebliche Beschränkung bestehender Verteidigungsmöglichkeiten zur Folge.

Sichern Sie sich so früh wie möglich anwaltlichen Rat und anwaltliche Hilfe. Je früher der Anwalt in das Verfahren kommt, desto größer sind in der Regel die Handlungsspielräume.

Rufen Sie uns an. Wir haben für Notfälle – Durchsuchungen, Festnahmen, sonstige Notfälle – einen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer

0351 – 2606883

eingerichtet. Unsere Kanzleinummer ist dabei auf eines der Mobiltelefone der Rechtsanwälte der Kanzlei umgeleitet. Sie erreichen daher in einem echten Notfall auch außerhalb der Bürosprechzeiten einen Rechtsanwalt. Sprechen Sie notfalls Ihr Anliegen auf den Anrufbeantworter des Rechtsanwalt und vergessen Sie nicht die Rückrufnummer zu benennen. Wir rufen zurück.

Sie haben das Recht, sich in jeder Phase des Verfahrens, in jedem Verfahrensstadium, jederzeit des Rates und der Hilfe eines Anwalts zu versichern.

Rufen Sie uns an, bevor Sie irgend etwas unternehmen.

In aller Regel wird Ihnen der Anwalt raten, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussage zu machen.

Das ist so umfassend wie möglich zu verstehen. Das betrifft natürlich Fragen zur Sache und zum Tatvorwurf selbst. Aber auch auf den ersten Blick Nebensächliches kann sich im Ergebnis nachteilig auswirken. Daher sollten Sie vom Schweigerecht vollständig Gebrauch machen.

Beachten Sie auch, dass das Schweigerecht auch bei „Gesprächen am Rande“, Vorgesprächen, Informationsgesprächen, Telefonaten, Small Talk etc. gilt. Egal in welchem Zusammenhang oder unter welchen Umständen Sie Angaben machen können diese im Zweifelsfall gegen Sie verwendet werden.

Sie sind lediglich zur Angabe Ihrer Personalien rechtlich verpflichtet.

Dies sind (nur):

Vorname(n), Name, Geburtsname

Geburtstag

Geburtsort

Anschrift

Beruf

Der Rechtsanwalt wird sich, sofern Sie das Mandat erteilen, gegenüber den Ermittlungsbehörden als Ihr Anwalt anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akte vorgelegen hat, wird der Anwalt mit Ihnen die weiteren Schritte besprechen und die konkrete Verteidigung planen.

2.) Richtig reagieren im Falle einer Verhaftung

– Bleiben Sie ruhig. Auch wenn es in dieser Ausnahmesituation leichter gesagt als getan ist. Nur mit einem klarem Kopf können Sie Ihre Situation eventuell noch günstig beeinflussen. Unbedachte Reaktionen und Äußerungen können leicht als Widerstand oder auch als Verdunklungshandlungen gesehen werden und ggf. weitere Strafverfahren nach sich ziehen oder den Haftbefehl (zusätzlich) begründen und damit die Verteidigung erschweren.

– Machen Sie keine Angaben mit Ausnahme der Pflichtangaben (Personalien) Vorname(n), Name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Beruf

Sie haben das Recht zu schweigen. Das Schweigen darf nicht zu Ihren Ungunsten gewertet werden. Eine unbedachte Äußerung dagegen durchaus. Machen Sie sich klar, dass alles das, was einmal gesagt wurde, nicht wieder zurückzunehmen ist. Ob eine Tatsache für Sie günstig oder ungünstig ist, kann oftmals nicht auf Anhieb und in der Regel nicht ohne vorherige Akteneinsicht gesagt werden. Es gilt das oben bei den allgemeinen Hinweisen zum Schweigerecht bereits Gesagte. Achten Sie besonders in solchen Streßsituationen bewusst darauf, dass Sie Ihr Schweigerecht in Anspruch nehmen und sich nicht am Rande „verplappern“.

– Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, am Besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht.

Sie haben das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt hinzu zu ziehen. Das gilt bereits vor der ersten Vernehmung und natürlich erst recht im Falle einer Verhaftung. Rufen Sie uns an. Wir stehen gern zur Verfügung.

3.) Richtig reagieren im Falle einer Durchsuchung

– Bleiben Sie ruhig. Auch wenn es in dieser Ausnahmesituation leichter gesagt als getan ist. Nur mit einem klarem Kopf können Sie Ihre Situation eventuell noch günstig beeinflussen. Unbedachte Reaktionen und Äußerungen können leicht als Widerstand oder auch als Verdunklungshandlungen gesehen werden und ggf. weitere Strafverfahren nach sich ziehen und im Ernstfall einen Haftbefehl (zusätzlich) begründen und damit Ihre Verhaftung nach sich ziehen und die Verteidigung erschweren.

– Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Der Beschluss gibt Auskunft darüber, was man Ihnen vorwirft und was bei Ihnen gesucht wird. Nur mit Hilfe dieser Informationen kann eventuell versucht werden zu verhindern, dass sogenannte Zufallsfunde ihre Situation noch verschlechtern. Außerdem ermöglichen erst diese Informationen eine Prüfung, dass nur diejenigen Dinge mitgenommen werden, die mitgenommen werden dürfen.

Prüfen Sie, von wann der Beschluss ist. Ist der Beschluss älter als 6 Monate darf er nicht mehr vollzogen werden. Weisen Sie ggf. die Beamten freundlich darauf hin.

– Machen Sie keine Angaben mit Ausnahme der Pflichtangaben (Personalien) Vorname(n), Name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Beruf

Sie haben das Recht zu schweigen. Das Schweigen darf nicht zu Ihren Ungunsten gewertet werden; eine unbedachte Äußerung dagegen durchaus. Machen Sie sich klar, dass alles das, was einmal gesagt wurde, nicht wieder zurückzunehmen ist. Ob eine Tatsache für Sie günstig oder ungünstig ist, kann oftmals nicht auf Anhieb und in der Regel nicht ohne vorherige Akteneinsicht gesagt werden. Achten Sie besonders in solchen Streßsituationen bewusst darauf, dass Sie Ihr Schweigerecht in Anspruch nehmen und sich nicht am Rande „verplappern“. Auch hier gilt das oben in den Allgemeinen Hinweisen bereits Gesagte.

– Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, am Besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht.

Bitten Sie die Durchsuchungsbeamten bzw. den Einsatzleiter/die Einsatzleiterin um ein Telefonat, um ihren Anwalt zu erreichen. Erfahrungsgemäß wird ein solcher Anruf auch gestattet.

Sie haben das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt hinzu zu ziehen. Das gilt bereits vor der ersten Vernehmung und natürlich erst recht im Falle einer gerade stattfindenden Durchsuchung. Rufen Sie uns an. Wir stehen gern zur Verfügung.

Der Anwalt wird in der Regel mit dem Einsatzleiter sprechen wollen. Oftmals kann dann erreicht werden, dass mit dem Beginn der Durchsuchung gewartet wird, bis der Anwalt vor Ort sein kann.

4.) Richtig reagieren im Falle einer Ladung zur Vernehmung

Prüfen Sie, von wem die Ladung kommt. Kommt die Ladung von Gericht oder Staatsanwaltschaft sind Sie – und zwar sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter – verpflichtet zu erscheinen.

Eine Pflicht zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen, gib es unter Umständen dann, wenn die Ladung der Polizei auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruht. Ob das der Fall ist, muss geprüft werden. Wenn Sie dem Termin unberechtigt fern bleiben, müssen Sie unter Umständen mit Zwangsmaßnahmen rechnen.

Ob Sie aussagen müssen oder nicht, hängt zunächst von Ihrer Stellung im Verfahren ab:

Als Beschuldigter müssen Sie weder vor Gericht, noch vor der Polizei und auch nicht vor der Staatsanwaltschaft aussagen. Das Recht ist umfassend. Sie sollten das wissen und das Recht wahrnehmen (siehe allgemeine Hinweise). Achtung: Auch kleine Gespräche am Rande, bei einer Zigarette oder in der Pause sind Aussagen, die ggf. nachteilig für Sie sind. „Schweigen heißt schweigen.“

Als Zeuge können Sie nur dann die Aussage verweigern, wenn Sie selbst Beschuldigter in einem Parallelverfahren sind, wenn Sie sich mit der Aussage selbst oder einen nahen Angehörigen belasten müssten oder wenn das Verfahren einen nahen Angehörigen betrifft. Ob im konkreten Fall ein Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrecht vorliegt wird Ihnen Ihr Anwalt im Rahmen der Beratung erklären. Manchmal gelingt es, mit einem Hinweis auf ein bestehendes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht eine Abladung zu erreichen.

Zur Klärung der konkreten Einzelheiten können Sie gern anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

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