Europäische Unterhaltsverordnung

Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug: Seit dem 18.06.2011 gilt für die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen die Europäische Unterhaltsverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008).

Fraglich war, welches Kollisionsrecht Anwendung findet, wenn ein Unterhaltsverfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet wurde, jedoch die Abänderung einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung zum Gegenstand hatte, die vor dem 18.06.2011 ergangen war. Mit Beschluss vom 10.12.2014, Az. XII ZB 662/13, entschied der Bundesgerichtshof, dass in einem solchen Falle das Kollisionsrecht der Europäischen Unterhaltsverordnung heranzuziehen sei. Jedoch könne das dem ausländischen abzuändernden Unterhaltstitel zugrunde liegende Sachrecht in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Das der Erstentscheidung zugrunde liegende Sachrecht bleibt hinsichtlich der Art und Höhe des Unterhaltsanspruchs maßgeblich. Das Sachrecht der BRD soll jedoch dann (doch) Anwendung finden, wenn infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 30.01.2015)

Teile diesen Beitrag:

Weitere Themen: