Elternunterhalt

Die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern wird mehr und mehr praxisrelevant. Gemäß § 1601 BGB sind Kinder ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Werden die eigenen Eltern pflegebedürtig und werden deshalb Pflegeleistungen durch den Staat erbracht, kann ein Rückgriff auf die Kinder erfolgen. Gemäß §§ 93, 94 SGB XII gehen die betreffenden Unterhaltsansprüche samt Auskunftsanspruch cessio legis (kraft Gesetzes) auf die öffentliche Hand über. Dann stellt sich Frage, ob und in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Kindes erfolgen darf, wenn dieses selbst verheiratet ist und zu einem Familieneinkommen beizutragen hat. Der für eine Unterhaltsleistung eines verheirateten Kindes gegenüber Eltern oder der öffentlichen Hand aus übergangenem Anspruch zur Verfügung stehende Betrag kann beispielsweise wie folgt ermittelt werden:

Zunächst wird der sog. individuelle Familienselbstbehalt ermittelt. Hierzu werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten, d.h. die Einkommen nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen (in der Regel 5 %) und der Aufwendungen für Altersvorsorge (in diesem Rechtsverhältnis ebenfalls 5 %), addiert. Hiervon wird der sog. Familienselbstbehalt abgezogen. Dieser wird ermittelt, indem der jeweils geltende Selbstbehalt gegenüber Eltern den einschlägigen Leitlinien entnommen und für jeden Ehegatten, d.h. doppelt, angesetzt, jedoch um den Synergievorteil i.H.v. 10 % aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung gekürzt wird (Beispiel: SB 1.800,- € + SB 1.800,- € = 3.600,- € – 10 % = 3.240,- €). Der verbleibende Betrag nach Abzug dieses Familienselbstbehalts wird ebenfalls um eine Haushaltsersparnis i.H.v. 10 % vermindert und anschließend halbiert. Der so ermittelte Betrag wird anschließend mit dem o.g. Familienselbstbehalt addiert und ergibt mit diesem zusammen den individuellen Familienselbstbehalt. Hintergrund der Halbierung des den Familienselbstbehalt übersteigenden Betrags ist, dass nur die Hälfte des übersteigenden Betrags für Elternunterhalt zur Verfügung stehen soll.

Der so ermittelte individuelle Familienunterhalt ist nun nach dem Verhältnis der Ehegatten am Gesamteinkommen zu verteilen. Der auf den für Elternunterhalt haftende verhältnismäßige Anteil am individuellen Familienselbstbehalt wird nun von dessen bereinigtem Nettoeinkommen abgezogen. Die so ermittelte Differenz steht für Elternunterhalt zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 10.11.2014)

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