Feststellung der Vaterschaft

Gemäß § 1600d BGB kann man die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, wenn keine rechtliche Vaterschaft besteht. Nach § 1598a BGB besteht Anspruch auf Mitwirkung der Beteiligten bei der Erstellung eines Abstammungsgutachtens mittels genetischer Untersuchung. Am 29.10.2014 bestätigte der BGH (Az. XII ZB 20/14) die Entscheidung des OLG Dresden vom 17.12.2013 (Az. 20 UF 1351/12), dass zur Feststellung der Vaterschaft und der dafür erforderlichen DNA-Untersuchung grundsätzlich auch die Exhumierung eines Verstorbenen angeordnet werden kann. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen trete regelmäßig im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie dem Grundgesetz komme dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Auch stelle die Teilhabe am väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 03.05.2023)

Mit Beschluss vom 10.12.2014 erkannte der BGH die Entscheidung des Superior Court of California an, wonach die Elternschaft zweier Männer für ein im Wege der Leihmutterschaft in Auftrag gegebenes Kind bestätigt wurde. Der BGH entschied diesbezüglich, dass die ausländische Entscheidung nicht gegen den sog. ordre public Vorbehalt verstoße und damit anzuerkennen sei. Ausländische Entscheidungen werden in der Bundesrepublik Deutschland dann anerkannt, wenn sie nicht mit wesentlichen deutschen Rechtsgrundsätzen offensichtlich unvereinbar sind und zu untragbaren Ergebnissen führen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die ausländische Entscheidung deutschen Grundrechten widerspricht.

Rechtsanwalt Robert Uhlemann, Dresden (Stand 03.05.2023)

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