Zur Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung und Haftung des GmbH-Geschäftsführers
(BGH, Urt. vom 06.11.2018, Az. II ZR 11/17) Die Erfüllung der Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers obliegt jedem Geschäftsführer persönlich und kann nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden. Im Falle eines Pflichtverstoßes wird zudem schuldhaftes Verhalten vermutet, welches der Geschäftsführer widerlegen kann. Er muss dazu vorbringen und belegen, dass er trotz ausreichender …