Informationen
Europaweite Vollstreckbarkeit von Bußgeldbescheiden kommt
Juni 2010: Gerade noch rechtzeitig vor der beginnenden Urlaubssaison weist die Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE darauf hin, dass ab Oktober 2010 ausländische Bußgeldbescheide europaweit vollstreckt werden können. Die Umsetzung des "EU-Rahmenbeschlusses zu grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen" tritt am 01.10.2010 in Kraft. alles lesen...
Zu beachten ist dabei, dass es insoweit keine Stichtagsregelung gibt. Das bedeutet, dass die Bußgeldbescheide auch dann vollstreckt werden können, wenn der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß bereits vor dem Oktober 2010 begangen wurde. Maßgebend ist allein der Zeitpunkt der Ausstellung des Bußgeldbescheides. Hier gelten in Europa bei Verkehrsverstößen sehr weit voneinander abweichende Fristen und Verjährungsregeln. In Frankreich zum Beispiel beträgt die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides 2 Jahre, in Italien ein Jahr.
Zwar werden Bußgeldbescheide erst ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt, jedoch zählen die Kosten des Bußgeldbescheides bei der Bemessung dieser Geringfügigkeitsgrenze mit. Selbst wenn die Vollstreckung wegen der Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen ausscheidet muss der Kraftfahrzeugführer spätestens bei Wiedereinreise in das betreffende Urlaubsland mit erheblichen Konsequenzen bis hin zur endgültigen Einziehung des Fahrzeuges rechnen. (mk)
Das ist ein Update zur Information vom Januar diesen Jahres und zum Dokument "bellaitalia.pdf" welches unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann:
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Presseinformation
STURM RECHTSANWÄLTE setzt „Öffentliches Probesitzen“ durch
30.01.2010: Am Freitag Abend wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Landeshauptstadt Dresden gegen den beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Eilantrag von STURM RECHTSANWÄLTE zurück, sodass das „Öffentliche Probesitzen“ am Samstag durchgeführt werden konnte. alles lesen...
Rechtsanwalt Robert Uhlemann (32) erklärt dazu:
„Ein Sieg des Rechts auf Demonstrationsfreiheit und ein wichtiger Beitrag zur Auseinandersetzung mit Neonazis in dieser Stadt“.
Ursprünglich hatte das Anmelderbündnis „Nazifrei - Dresden stellt sich quer“ für den 30.1.2010 eine Versammlung angemeldet, bei der ein Aktionstraining („Öffentliches Probesitzen“) zur Vorbereitung des 13.2.2010 durchgeführt werden sollte.
Die Stadt Dresden verbot den Anmeldern insbesondere das „Öffentliche Probesitzen“, sowie alle Rollenspiele in denen ein Aufeinandertreffen von Polizei und Demonstranten simuliert werden soll. Begründet wurde dies mit der angeblichen Strafbarkeit einer Sitzblockade nach § 21 Versammlungsgesetz.
Per Eilantrag zwei Tage vor der Veranstaltung erstritt die Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE die Aufhebung des Verbots vor dem Verwaltungsgericht. Die anschließende Beschwerde der Stadt wurde am Vorabend der Versammlung vom Oberverwaltungsgericht in Bautzen zurückgewiesen. Lediglich das „Blockadetraining“ wurde den Veranstaltern untersagt. „Öffentliches Probesitzen“ ist als Akt kollektiver Meinungsbildung ein legale Betätigung im Rahmen der durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützten Versammlungsfreiheit. (RU/mk)
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Informationen
Vollstreckbarkeit von Bussgeldbescheiden aus Italien
Januar 2010: Finanzielle Spätfolgen eines Italienurlaubs in Form von Bußgeldbescheiden wegen Verkehrsverstößen sind eine ärgerliche Angelegenheit. Die Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE informiert allgemein über die Folgen eines solchen Bescheides. alles lesen...
Auch wenn der Bußgeldbescheid aus Italien (jedenfalls derzeit) in Deutschland nicht vollstreckbar ist, das Geld also nicht zwangsweise beigetrieben werden kann, sollte der Bescheid nicht einfach ignoriert werden. Spätestens bei einer Wiedereinreise in Italien drohen - trotz offener Grenzen - schmerzhafte Folgen. näheres lesen Sie im Dokument "bellaitalia.pdf", welches Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen können. (mk)
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Kanzlei Allgemein
Neujahrsempfang 2010 in der Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE
Januar 2010: Der traditionelle Neujahrsempfang der Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE fand in diesem Jahr am 08.01. in unseren Kanzleiräumlichkeiten statt. Der der Landesvorsitzende der Sächsischen SPD, Herr Martin Dulig, eröffnete den Abend mit einem Grußwort. alles lesen...
Gemeinsam mit Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden wurde der Empfang zum Anlass genommen. auf das zurückliegende Jahr zurück- und das bevorstehende Jahr vorauszublicken.
Die Dresdner Künstlerin Anita Müller stellte Bilder aus, unter anderem Tuschezeichnungen. Mit diesen Zeichnungen verarbeitete sie bereits bei der Wahl des Materials und der Technik - in bewusster Anlehnung an die Chinesische Tradition der Kalligrafie - Eindrücke und Erfahrungen einer Asienreise, die sie unter anderem Nach Nepal geführt hat. Der unten stehende Link führt zur Homepage der Künstlerin.
Für die musikalische Unterhaltung der Gäste sorgte die Dresdner Soul- bzw. Bluesband "Zwei Quadratmeter Blues" mit einem frischen Mix aus bluesig-jazzigen Interpretationen aus einem breiten Repertoire von Johnny Cash bis Tom Waits. (mk)
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Stellenausschreibungen
Referendarinnen und Referendare
2010: Die Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE sucht ständig geeignete Referendarinnen und Referendare z.B. für die Anwaltsstation.
Wir sind eine strafrechtlich ausgerichtete Kanzlei in Dresden - Johannstadt und suchen Referendarinnen und Referendare, die sich schwerpunktmäßig für das Strafrecht und auch das allgemeine Zivilrecht interessieren.
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In unserer Kanzlei können Sie sowohl die Anwaltsstation wie auch die Wahlstation absolvieren. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Kanzleialltag live zu erleben und auch selbst in der Mandatsbearbeitung aktiv zu werden, etwa im Rahmen von Mandantengesprächen, der Vertretung vor Gericht oder dem Erstellen von Schriftsätzen etc.
Bitte senden Sie Ihre Kurzbewerbung einschließlich Lebenslauf und Kopie Ihres Examenszeugnisses per Post an STURMRECHTSANWÄLTE, Blasewitzer Str. 9, 01307 Dresden, per E-Mail an info(at)sturmrechtsanwaelte.de oder über unser Kontaktformular. (mk)
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Informationen
Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang?
August 2009: Herr Rechtsanwalt Alexander Lehmann informiert über die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und des Europäischen Gerichtshofs zum Betriebsübergang.
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Die Grundsätze für einen Betriebsübergang sind ein Dauerbrenner in der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte, nicht zuletzt deshalb, da anhand dieser Kriterien über das Schicksal von Arbeitsverträgen entschieden wird. In Zeiten der Wirtschaftskrise, in denen Unternehmen häufiger an den Rand der Existenz getrieben und veräußert werden, wird dieses Thema auch weiterhin verstärkt die Gerichte beschäftigen. Die den Arbeitnehmer und den Betriebserwerber interessierende Frage ist, wie sich der Übergang auf die bestehenden arbeitsvertraglichen Beziehungen auswirkt. Grundsätzlich tritt der Erwerber in Arbeitsverhältnisse ein, wenn die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB vorliegen. Die entscheidende Frage ist daher, wann ein Betriebsübergang gegeben ist. Allgemein betrachtet liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der Erwerber eine beim Veräußerer bestehende wirtschaftliche Einheit übernimmt und fortführt. Ein Betriebsübergang soll nach der bisherigen Rechtssprechung nicht vorliegen, wenn der Erwerber den übertragenen Betrieb unter Auflösung der bisherigen Strukturen in seine Organisation eingliedert oder die übernommene Aufgabe von einer größeren Organisation durchgeführt wird. In einem durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgelegten Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr am 12.02.09 die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang zu konkretisieren und damit auch der deutschen Rechtssprechung neue Bewertungskriterien vorzugegeben. Der EuGH hat entschieden, dass nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der Produktionsfaktoren, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehungen und der gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren erforderlich ist (Rs. C-466/07). Hierdurch hat der EuGH den Arbeitnehmerschutz gestärkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die deutsche Rechtssprechung zum Wiedereinstellungsanspruch beim Betriebsübergang zu beachten. Hiernach besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Wiedereinstellungsanspruch auch wenn erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Betriebsübergang stattfindet, soweit die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit schon während des Laufs der Kündigungsfrist entstanden und damit der bei Ausspruch der Kündigung vorhergesagte Wegfall das Arbeitsplatzes nicht eingetreten ist.
Aufgrund der weitreichenden Folgen der neueren Rechtssprechung sollten Betriebserwerber genau darauf achten, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei der von ihnen gewählten Unternehmensfortführung eintreten. Aber auch der gekündigte Arbeitnehmer ist gut beraten, den Betriebsübergang zu beobachten, um festzustellen, ob nicht sein Arbeitsplatz entgegen der Prognose des alten Arbeitgebers doch erhalten geblieben ist.
Herr Rechtsanwalt Alexander Lehmann ist in der Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE tätig. Seine Interessenschwerpunkte liegen im Handel- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht.
Die Entscheidungen wurden auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) und des Europäischen Gerichtshofes (www.curia.europa.eu) veröffentlicht.
Die in Bezug genommenen Entscheidungen finden Sie auch hier: (AL/mk)
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Zur Zulässigkeit der Einrichtung von "Notdiensteinrichtungen"
28.05.2009 Die Rechtsanwaltskanzlei STURMRECHTSANWÄLTE nimmt die momentane Auseinandersetzung um den Streik in den Kindertageseinrichtungen zum Anlass, Urteile zur Frage der Zulässigkeit der Einrichtung sogenannter "Notdiensteinrichtungen" zur Verfügung zu stellen.
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Das Streikrecht der Arbeitnehmer ist Ausdruck der Tarifautonomie und der damit verbundenen Waffengleichheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Bundesverfassungsgericht Band 84, Seite 212 ff.).
Nach dem das Bundesarbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 28.01.1955 (BAGE 1, Seite 291 ff.) Streiks als Mittel der Tarifauseinandersetzung grundsätzlich anerkannt hat, stellt es in dem vorgenannten Beschluss vom 21.04.1971 diesen Beschluss unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Ausfluss dieses Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dann, die grundsätzliche Anerkennung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten während eines Streiks (grundlegend BAG vom 31.01.1995, Az.: 1 AzR 142/94, Rd-Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Umstritten ist allerdings die Verantwortlichkeit für die Aufstellung solcher Notdienstpläne. Teilweise wird eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite für die Aufstellung von Dienstplänen bejaht, teilweise wird die alleinige Verantwortlichkeit der Arbeitnehmerseite bejaht, zum Teil auch die alleinige Verantwortlichkeit der Arbeitgeberseite (vgl. BAG vom 31.01.1995, Rd-Nr. 18).
Bislang war die Einrichtung von Notdiensten soweit erkennbar in drei Fällen Gegenstand richterlicher Entscheidung. Zum ersten in dem bereits benannten Urteil des BAG vom 31.01.1995. Dort ging es um die Einrichtung eines Notdienstes für Kindertageseinrichtungen, zum zweiten während des Lokführerstreikes Ende 2007 (vgl. Entscheidung des Brandenburgischen Landesarbeitsgerichtes vom 24.10.2007, 7 SaGa 2044/07) und bei einer Auseinandersetzung in Berlin anlässlich eines Streikes im öffentlichen Dienst im Frühjahr 2008, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 06.05.2008, 59 Ga 6988/08. (ms)
zu den Entscheidungen:
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Vorträge
Impulsreferat „Führungsaufsicht“
April 2009 Herr Rechtsanwalt Sturm, Fachanwalt für Strafrecht, hält im Rahmen des Fachgesprächs der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) Sachsen "Resozialisierung, Prävention, Opferschutz" ein Impulsreferat zum Thema "Führungsaufsicht". (mk) alles lesen...
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Vorträge
Vortrag zum Strafverteidigertag (27.2. - 01.03.09) in Köln
März 2009
Herr RA Sturm und Herr RA Ketzer, Fachanwälte für Strafrecht, halten im Rahmen der monatlichen Treffen der Mitglieder der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt am 25.03.2009 einen Vortrag über den Verlauf und die Ergebnisse des diesjährigen Strafverteidigertages vom 27.02. bis 01.03.2009 in Köln, an dem beide teilgenommen haben. alles lesen...
Das Manuskript des Vortrages finden Sie unter dem folgenden Link.(mk)
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Vorträge
Vortrag "Aktuelles zum Betäubungsmittelstrafrecht"
Februar 2009
Herr Rechtsanwalt Sturm, Fachanwalt für Strafrecht, hält im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungsreihe der Rechtsanwaltskammer Sachsen für Berufskollegen eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Aktuelles zum Betäubungsmittelstrafrecht". alles lesen...
Herr RA Sturm ist seit Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Betäubungmittelstrafrechts tätig. Die Materialien finden Sie >hier<. (wird nachgereicht) (mk)
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Kanzlei Allgemein
ab Dezember 2008 zwei Fachanwälte für Strafrecht in der Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE
Dezember 2008
Am 15.12.2008 wurde Herrn RA Matthias Ketzer der Titel "Fachanwalt für Strafrecht" verliehen. Den hierfür erforderlichen Nachweis der besonderen Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet hat er bereits im Jahr 2006 im Rahmen des Fachanwaltslehrganges und der dort zu schreibenden Klausuren erbracht. alles lesen...
Den Fachanwaltslehrgang hat Herr RA Ketzer im Januar 2007 abgeschlossen und seitdem regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen besucht.
Er ist neben Herrn RA Sturm der zweite Anwalt der Kanzlei STURMRECHTSANWÄLTE, der seine Spezialisierung auf dem Gebiet des Strafrechts nach außen deutlich macht. Herr Rechtsanwalt Ketzer ist vor allem im Bereich des allgemeinen Strafrechts, Jugendstrafrecht aber auch in Strafvollstreckungssachen forensisch tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Bereich der Internetkriminalität. (mk)
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