Erbrecht
Das Berliner Testament Unter dem Begriff “Berliner Testament” wird dem Grundsatz nach die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erbe des erstversterbenden Ehegatten verstanden, vgl. § 2269 BGB. Oft wird hiermit die gemeinsame Bestimmung eines Nacherben bzw. Schlusserben durch die Ehegatten verknüpft. In rechtlicher Hinsicht gibt es drei verschiedene Gestaltungsmodelle der letztwilligen Verfügung von Ehegatten, die …