Urlaubsabgeltung
Der Urlaub kann gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Der Urlaub kann gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
(BAG, Urt. vom 07.08.2019, Az. 2 AZR 426/18) Das Bundesarbeitsgericht geht in der vorliegenden Entscheidung ausführlich auf den Tatbestand einer Verdachtskündigung als personbedingter Kündigungsgrund ein
Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit in abhängiger Tätigkeit geleisteter Arbeit, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Maßgebliche Quelle ist dabei
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