Mit seiner Entscheidung am 26.06.2023 hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Vorgaben der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof anerkannt und seine Rechtsprechung geändert: entgegen noch seiner Entscheidung vom 25.05.2025 anerkennt der Bundesgerichtshof nun, dass die Normen der EG-FGV individualschützende Wirkungen haben und dass damit betroffenen Autobesitzern grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen. Allerdings lehnt der BGH – anders als etwa der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich – den sog. großen Schadenersatz ab (d.h. Rückgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises) und verweist auf den kleinen Schadensersatz in Gestalt des sog. Differenzsschadens. Dieser könne vom Tatrichter geschätzt werden und liege „innerhalb einer Bandbreite von 5% bis 15% des gezahlten Kaufpreises“.
Allerdings ist grundsätzlich festzustellen, dass das Urteil unmittelbar praktischen Auswirkungen insbesondere für bereits anhängige und noch nicht rechtskräftige entschiedene Verfahren hat – für Betroffene, die ihr Recht bisher nicht verfolgt haben, könnten verjährungsrechtliche Hürden bestehen. Für die Zukunft steht aber fest, dass die Automobilhersteller mit der Behauptung, Abschalteinrichtungen seien aus Gründen des Motorschutzes zu lasten des Umwelt- und Gesundheitsschutzes erlaubt, kein Gehöhr mehr finden werden.
Sind Sie betroffen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir klären im Rahmen einer unentgeltlichen Erstberatung, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (noch) Aussicht auf Erfolg hat.