Urteil des EuGH zur Haftung der Hersteller von Kraftfahrzeugen mit Abschalteinrichtungen, Rechtssache C-100/21

Seit nunmehr über 7 Jahren ist öffentlich bekannt, dass die Automobilhersteller bei Abgaswerten manipulieren. Der Bundesgerichtshof, als oberstes deutsches Zivilgericht, hatte hierzu die Rechtsauffassung vertreten, dass Automobilhersteller bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nur dann zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind, wenn ihnen ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln nachgewiesen werden kann. Dies trifft etwa auf Abschalteinrichtungen des VW-Konzerns zu, der mittels Softwaresteuerung sicherstellte, dass Abgaswerte im Prüfstand stets, im Straßenbetrieb regelmäßig nicht eingehalten werden – die verwendete Software erkennt den Prüfstand und schaltet sodann die Abgasreinigung an oder ab. Soweit die Abschalteinrichtungen nicht direkt mit einer Prüfstanderkennung ausgestattet waren und die Reinigung bei bestimmten Parametern – etwa bei Temperaturen unter 17°C (Thermofenstern) – abgeschaltet oder reduziert wurde, war der BGH der Auffassung, dass sittenwidriges Verhalten nicht gegeben sei, obwohl auch dieses Verhalten faktisch einer Prüfstanderkennung gleichkommt und damit nur eine raffinierte Form der Prüfstanderkennung ist. Der BGH entschied, dass die Automobilhersteller „nur“ fahrlässig nicht erkannt hätten, dass die von ihnen verwendeten Abschalteinrichtungen rechtswidrig waren, aber die verletzte Norm nicht dem Schutz von Individualinteressen diene und lehnte somit Schadensersatzleistungen ab.

Dem hat der Europäische Gerichtshof am gestrigen 21.03.2023 eine Absage erteilt und klargestellt, dass die europäischen Normen, welche gewährleisten sollen, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union übereinstimmt, auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Fahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützt. Dies hat dann nach deutschem Recht die Folge, dass auch bei einer fahrlässigen Rechtsverletzung eine Haftung auf Schadensersatz gegeben ist.

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