(OLG München, Urt. vom 28.01.2020, Az. 28 U 452/19 und BGH, Urt. vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12)
Ob eine Photovoltaikanlage mangelhaft ist, zeigt sich gelegentlich nicht unmittelbar bei der Vertragsdurchführung. Bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es etwa so, dass ungefähr zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage aufgrund Blitzschlags und hoher Schneelast Funktionsbeeinträchtigungen auftraten. Der von der zuständigen Versicherung beauftragte Sachverständige kam dann zu dem Ergebnis, dass bei einem Teil der Module bereits bei Übergabe Mängel vorhanden waren, sodass insoweit kein Versicherungsschaden vorlag, sondern die Schäden in den Bereich der Produktgewährleistung fielen.
Für den Bauherrn stellte sich sodann die Frage, ob er seinen Vertragspartner wegen der Mangelhaftigkeit in Anspruch nehmen konnte. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei der Fotovoltaikanlage um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, handelt. Nach der Entscheidung des BGH liegt ein Bauwerk im Sinne der Vorschrift nicht vor, da dies nur eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache sein könne. Darüber hinaus würde die Anlage auch nicht dem Bauwerk dienen, selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung des Bauwerks dienen solle, wenn der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin liege, sich durch Einspeisung des Stromes eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dann gilt nach dem BGH die kurze zweijährige Verjährungsfrist.