Ist eine Photovoltaikanlage wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks?

(BGH, Urt. vom 22.10.2021, Az. V ZR 69/20)

Die Rechtsfrage, ob eine Photovoltaikanlage wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache – typischerweise aufgrund der Verbindung mit einem Dach eines Gebäudes – ist, ist dafür wichtig, ob die Anlage selbst Gegenstand von Rechten sein kann, vgl. §§ 93, 94 BGB. Die Normen verfolgen den Zweck, dass Sachen, die so miteinander verbunden sind, dass sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben, möglichst verbunden bleiben, damit durch eine etwaige Trennung wirtschaftliche Werte nicht zerschlagen werden. Darüber hinaus dienen die Normen der Rechtssicherheit.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden. Dies wird regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet, da er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich die Absicht hat, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen. In diesem Fall bliebe die Fotovoltaikanlage sonderrechtsfähig und verbliebe im Eigentum zum Beispiel des Pächters, auch wenn die Anlage für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

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