Abgasskandal – Was tun ?

Wie aus den Medien bekannt, haben Automobilhersteller im großen Stil Abgaswerte durch den Einsatz von spezieller Software manipuliert. Weiterhin hört man allerdings nur, dass etwa VW in den USA zu Millionenstrafzahlungen verpflichtet wurde. Und der deutsche Autokäufer? Ist er völlig rechtlos?

Nein! Der Einsatz der Manipulationssoftware stellt einen Mangel dar, der nach deutschem Kaufrecht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden kann. Die im Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Die Abschaltsoftware entspricht nicht der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass ein vom Abgasskandal betroffener Pkw-Käufer die Lieferung eines neuen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangen kann. Der Mangel des Fahrzeugs gibt dem Kläger gem. § 437 Nr. 1 BGB das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.

Ferner können betroffenen Autobesitzern Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller des Fahrzeugs anläßlich der Typenzulassung die Prüfbehörde getäuscht hat, etwa indem er die Motorsteuerungssoftware so programmiert hat, dass die volle Abgasreinigung im Prüfstand aktiv ist und im normalen Fahrbetrieb jedoch nicht.

Ferner haben die Besitzer der VW-Motoren mit Typenbezeichnung „EA 189“ einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller. Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Durchschnittskäufer bei Kenntnis der Manipulation das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte, stellt sich der geschlossene Kaufvertrag als Schaden dar, der durch Rückabwicklung auszugleichen ist. In diesem Zusammenhang ist daher unerheblich, ob der Betroffene das sog. Software-Update durchführen lässt oder nicht – die Schadensersatzpflicht knüpft früher an und der eingetretene Schaden – der Vertrag – kann nicht durch ein Update der Software beseitigt werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Rechtsfrage, ob zum Schadensersatz berechtigte Autobesitzer sich die sog. Nutzungsvorteilen – d.h. die gefahrenen Kilometer als Abzugsposten vom urspünglichen Kaufpreis – anrechnen lassen müssen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass ein Anrechnung zu erfolgen hat. Allerdings haben nach der BGH-Entscheidung einige Landgerichte den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihm Frage vorgelegt, ob es nicht aufgrund der besonderen Art der Schädigung europarechtlich geboten sei, die gezogenen Nutzungen nicht in Abzug zu bringen und den betrogenen Käufern den kompletten Kaufpreis zu erstatten.

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